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Ist die „Identitäre Bewegung“ verfassungswidrig? Oder gar das Grundgesetz selbst?

4. Dezember 2017

Wer der „Identitären Bewegung“ Rassismus vorwirft, der sollte erst einmal einen Blick ins Grundgesetz werfen.

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Da wird halt unterschieden, zwischen den Rechten der Angehörigen des deutschen Volkes und dem des Restes der Welt. Eine normale Unterscheidung zwischen In- und Ausländern, die es in jeder Rechtsordnung der Welt gibt.

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Wer das als „Rassismus“ abtut, kann das ja gerne machen, nur steht er selbst dann nicht mehr auf dem Boden des Grundgesetzes, denn das ist die Verfassung des deutschen Volkes für Deutschland (vgl. Präambel des GG).

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Und einen Unterschied zu machen, zwischen In- und Ausländern ist sogar geboten, so zumindest das BVerfG noch im Jahre 1987: Das Festhalten an der deutschen Staatsangehörigkeit in Art. 116 (1), 16 (1) GG und damit an an der bisherigen Identität des Staatsvolkes des deutschen Staates ist normativer Ausdruck dieses Verständnisses und dieser Grundentscheidung. Aus dem Wahrungsgebot folgt insbesondere die verfassungsrechtliche Pflicht, die Identität des deutschen Staatsvolkes zu erhalten.

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Und so sieht es auch aktuell unter Anderen der Verfassungsrechtler Professor Dietrich Murswiek von der Universität Freiburg Die Regierung darf nicht die Identität des Volkes, dem sie ihre Legitimität verdankt, strukturell verändern.“ schreibt er in dem Buch Der Staat in der Flüchtlingskrise, 2016.

Und: “ … Indem die Bundeskanzlerin eine Entscheidung trifft, die sich auf die Identität des Volkes und auf den Charakter des Nationalstaates dieses Volkes gravierend auswirkt, ohne das Volk zu fragen, macht sie sich selbst zum Souverän. Das ist mit dem Prinzip der Volkssouveränität nicht vereinbar.“

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Natürlich können wir Deutschen uns entscheiden, den Gedanken des Nationalstaates aufzugeben und durch eine Abstimmung beschließen, das Grundgesetz durch eine neue „Multikulti-Verfassung“ zu ersetzen.

Aber dies ist nicht geschehen, folglich gilt immer noch das Grundgesetz.

Dem die „Identitären“ folgen.

Im Gegensatz zu Merkel und ihren Getreuen, die auf kaltem Wege Gesetze brechen und das Grundgesetz direkt (Art.16a Abs. 2 GG), aber auch seine Prinzipien (Volkssouveränität, Nationalstaat) verletzen.

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Sollte der Verfassungsschutz nicht lieber Frau Merkel und Co. beobachten?

 

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