Verfassungsrechtler Prof. Rupert Scholz zur Verfassungstreue der AfD: „Die AfD verbieten zu wollen, ist völlig ausgeschlossen“
Hört sich glaubhaft an…
So produziert man Kosten und Schlagzeilen II
Und alles war vorhersehbar.
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Damenboxen
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Fundstelle Twitter:
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So produziert man Kosten und Schlagzeilen
Martin Sellner will in Neulingen, BW, einen Vortrag und eine Lesung aus seinem neuen Buch halten. Nach ca. 10 Minuten sprengt die Polizei die Versammlung mit ca. 20 Beamten, völlig unangemessen. Es wird Sellner mitgeteilt, daß er ein Aufenthaltsverbot in Neulingen habe.
Grundlage dürfte § 30 des baden-württembergischen Polizeigesetzes sein:
§ 30 Platzverweis, Aufenthaltsverbot, Wohnungsverweis, Rückkehrverbot, Annäherungsverbot
(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr oder zur Beseitigung einer Störung eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten (Platzverweis).
(2) 1Die Polizei kann einer Person verbieten, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird (Aufenthaltsverbot). 2Das Aufenthaltsverbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken und darf räumlich nicht den Zugang zur Wohnung der betroffenen Person umfassen. 3Es darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten. 4Ein sich anschließendes Aufenthaltsverbot ist nur aufgrund einer neuen Gefahrenprognose zulässig.
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Jetzt haben wir die Schlagzeile.

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Jetzt zu den Kosten:
Danach wird vermutlich ein Gerichtsverfahren kommen, das die öffentliche Hand verliert, denn wer Sellner auch nur ein bischen kennt, weiß, daß der keine Strafttaten begangen hätte.
Der Prozeß wird Geld, Zeit und Mühe kosten und es würde den Autor sehr wundern, wenn die Gemeinde nicht jetzt schon weiß, daß sie den Prozeß verliert.
Neben den Kosten des Polizeieinsatzes kommen dann noch Gerichts- und Anwaltskosten, alles mit Ansage.
So wird das Steuergeld der Neulinger Bürger verschleudert, nur um „unsereDemokratie“ einzuführen, die mit einer klassischen Demokratie wenig zu tun hat.
Davon werden unsere Gleichstrommedien aber vermutlich nicht mehr berichten.
Der verregnete Juli ist vorbei
Und in ein paar Tagen wird uns die Klimaindustrie erklären, dies sei der heißeste Juli seit Beginn der Wetteraufzeichnungen gewesen.
Oder seit 125.463 Jahren.
Oder, oder, oder.
Unten können sie lesen, welche Sanktionen bei Pflichtverletzungen beim Bürgergeld vorgesehen sind.
Dies alles ist im SBG II geregelt.
Also maximal 30% des Regelbedarfs für maximal 3 Monate.
Wenn es stimmt, daß ca. 1/3 der Bürgergeldbezieher schwarzarbeiten, werden denen solche Sanktionen nicht wehtun.
Bei 30% Kürzung verbleiben von 563 € Regelbedarf immer noch 394 €, also eine Kürzung von 169 €. Aber sie haben ja weiter kostenloses wohnen und Krankenversicherung.
Bei denen hilft wirklich nur streichen des Bürgergeldes.
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§ 31 Pflichtverletzungen
- 1.
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sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
- 2.
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sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
- 3.
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eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.
- 1.
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sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
- 2.
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sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
- 3.
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ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
- 4.
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sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.
- 1.
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in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 1 einen Monat,
- 2.
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in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 2 zwei Monate und
- 3.
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in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 3 jeweils drei Monate.
In den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 6 ist die Minderung ab dem Zeitpunkt der Pflichterfüllung oder der Erklärung der Bereitschaft zur Pflichterfüllung aufzuheben, soweit der Minderungszeitraum mindestens einen Monat betragen hat, andernfalls nach Ablauf dieses Monats.
Ich habe mal das Buch „Manieren“ von…
…Prinz Asfa-Wossen Asserate gelesen (Sehr gutes Buch, übrigens).
Wenn ich es recht erinnere, war es für ihn eine absolute Unhöflichkeit, die religiösen Vorstellungen anderer Menschen zu kritisieren.
So etwas könnten sich die „Woken“ ja mal merken.
Ich habe schon öfters gelesen, daß die Verluste…
… der deutschen Wehrmacht im letzten Kriegsjahr des zweiten Weltkrieges so hoch war, wie in den fünf Kriegsjahren davor zusammen.
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Ob das der ukrainischen Armee nun auch bevorsteht?


