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Verfassungsrechtler Prof. Rupert Scholz zur Verfassungstreue der AfD: „Die AfD verbieten zu wollen, ist völlig ausgeschlossen“

10. August 2024

Hört sich glaubhaft an…

10. August 2024

So produziert man Kosten und Schlagzeilen II

10. August 2024

Und alles war vorhersehbar.

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Damenboxen

10. August 2024

 Paris 2024: Imane Khelif, die Olympiasiegerin, kämpfte gegen Janjaem Suwannapheng. Bei der einen Person gab es Diskussionen ums Geschlecht…

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Nein, ich habe mir nichts angeschaut. Hätte ich aber, dann nur Strandvolleyball, hier  die Goldgewinnerinnen, weiß auch nicht warum…

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„Es ist unglaublich, dass 7/10 der kuwaitischen Männer in Dänemark, die 1985-87 geboren wurden, im Alter von 30 Jahren straffällig geworden sind“

7. August 2024

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Fundstelle Twitter:

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So produziert man Kosten und Schlagzeilen

6. August 2024

Martin Sellner will in Neulingen, BW, einen Vortrag und eine Lesung aus seinem neuen Buch halten. Nach ca. 10 Minuten sprengt die Polizei die Versammlung mit ca. 20 Beamten, völlig unangemessen. Es wird Sellner mitgeteilt, daß er ein Aufenthaltsverbot in Neulingen habe.

Grundlage dürfte § 30 des baden-württembergischen Polizeigesetzes sein:

§ 30 Platzverweis, Aufenthaltsverbot, Wohnungsverweis, Rückkehrverbot, Annäherungsverbot

(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr oder zur Beseitigung einer Störung eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten (Platzverweis).

(2) 1Die Polizei kann einer Person verbieten, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird (Aufenthaltsverbot). 2Das Aufenthaltsverbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken und darf räumlich nicht den Zugang zur Wohnung der betroffenen Person umfassen. 3Es darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten. 4Ein sich anschließendes Aufenthaltsverbot ist nur aufgrund einer neuen Gefahrenprognose zulässig.

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Jetzt haben wir die Schlagzeile.

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Jetzt zu den Kosten:

Danach wird vermutlich ein Gerichtsverfahren kommen, das die öffentliche Hand verliert, denn wer Sellner auch nur ein bischen kennt, weiß, daß der keine Strafttaten begangen hätte.

Der Prozeß wird Geld, Zeit und Mühe kosten und es würde den Autor sehr wundern, wenn die Gemeinde nicht jetzt schon weiß, daß sie den Prozeß verliert.

Neben den Kosten des Polizeieinsatzes kommen dann noch Gerichts- und Anwaltskosten, alles mit Ansage.

So wird das Steuergeld der Neulinger Bürger verschleudert, nur um „unsereDemokratie“ einzuführen, die mit einer klassischen Demokratie wenig zu tun hat.

Davon werden unsere Gleichstrommedien aber vermutlich nicht mehr berichten.

Der verregnete Juli ist vorbei

1. August 2024

Und in ein paar Tagen wird uns die Klimaindustrie erklären, dies sei der heißeste Juli seit Beginn der Wetteraufzeichnungen gewesen.

Oder seit 125.463 Jahren.

Oder, oder, oder.

Unten können sie lesen, welche Sanktionen bei Pflichtverletzungen beim Bürgergeld vorgesehen sind.

29. Juli 2024

Dies alles ist im SBG II geregelt.

Also maximal 30% des Regelbedarfs für maximal 3 Monate.

Wenn es stimmt, daß ca. 1/3 der Bürgergeldbezieher schwarzarbeiten, werden denen solche Sanktionen nicht wehtun.

Bei 30% Kürzung verbleiben von 563 € Regelbedarf immer noch 394 €, also eine Kürzung von 169 €. Aber sie haben ja weiter kostenloses wohnen und Krankenversicherung.

Bei denen hilft wirklich nur streichen des Bürgergeldes.

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§ 31 Pflichtverletzungen

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.

Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen

(1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 10 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei einer weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 20 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 30 Prozent des nach § 20 jeweils maßgeblichen Regelbedarfs. Eine weitere Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. Minderungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind aufzuheben, sobald erwerbsfähige Leistungsberechtigte diese Pflichten erfüllen oder sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, diesen künftig nachzukommen. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 gelten bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 3 in Fällen einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis nach § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Dritten Buches die Rechtsfolgen des § 32.
(2) Vor der Feststellung der Minderung nach Absatz 1 soll auf Verlangen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches persönlich erfolgen. Verletzen die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wiederholt ihre Pflichten oder versäumen wiederholt Meldetermine nach § 32, soll die Anhörung persönlich erfolgen.
(3) Eine Leistungsminderung erfolgt nicht, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
(4) Leistungsminderungen bei wiederholten Pflichtverletzungen oder wiederholten Meldeversäumnissen nach § 32 sind auf insgesamt 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Die sich rechnerisch ergebenden Zahlbeträge für die Kosten der Unterkunft und Heizung dürfen durch eine Leistungsminderung nicht verringert werden.
(5) Für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten die Absätze 1 bis 4 bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend.
(6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen innerhalb von vier Wochen nach Feststellung einer Leistungsminderung ein Beratungsangebot erhalten, in dem die Inhalte des Kooperationsplans überprüft und bei Bedarf fortgeschrieben werden.
(7) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 entfällt der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfes, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte, deren Bürgergeld wegen einer Pflichtverletzung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 4 innerhalb des letzten Jahres gemindert war, eine zumutbare Arbeit nicht aufnehmen. Die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme muss tatsächlich und unmittelbar bestehen und willentlich verweigert werden. Absatz 1 Satz 6, die Absätze 2 und 3 sowie § 31 Absatz 1 Satz 2 finden Anwendung.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 31b Beginn und Dauer der Minderung

(1) Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. In den Fällen des § 31 Absatz 2 Nummer 3 tritt die Minderung mit Beginn der Sperrzeit oder mit dem Erlöschen des Anspruchs nach dem Dritten Buch ein. Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig.
(2) Der Minderungszeitraum beträgt

1.
in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 1 einen Monat,
2.
in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 2 zwei Monate und
3.
in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 3 jeweils drei Monate.

In den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 6 ist die Minderung ab dem Zeitpunkt der Pflichterfüllung oder der Erklärung der Bereitschaft zur Pflichterfüllung aufzuheben, soweit der Minderungszeitraum mindestens einen Monat betragen hat, andernfalls nach Ablauf dieses Monats.

(3) In den Fällen des § 31a Absatz 7 wird die Minderung aufgehoben, wenn die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme nicht mehr besteht, spätestens aber mit dem Ablauf eines Zeitraums von zwei Monaten. Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Während der Minderung des Auszahlungsanspruchs besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches.

Ich habe mal das Buch „Manieren“ von…

29. Juli 2024

…Prinz Asfa-Wossen Asserate gelesen (Sehr gutes Buch, übrigens).

Wenn ich es recht erinnere, war es für ihn eine absolute Unhöflichkeit, die religiösen Vorstellungen anderer Menschen zu kritisieren.

So etwas könnten sich die „Woken“ ja mal merken.

Ich habe schon öfters gelesen, daß die Verluste…

29. Juli 2024

… der deutschen Wehrmacht im letzten Kriegsjahr des zweiten Weltkrieges so hoch war, wie in den fünf Kriegsjahren davor zusammen.

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Ob das der ukrainischen Armee nun auch bevorsteht?

https://x.com/ZentraleV/status/1817794683726074144

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